Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

01.09.2012

Text

Weiterbesuch der Volks-, Haupt- oder Sonderschule im 9. Schuljahr

Paragraph 18,

Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der letzten Schulstufe der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, die Volksschuloberstufe oder die Hauptschule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.