Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 16, (1) Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung
    1. Litera a
      des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
    2. Litera b
      von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
  2. Ziffer 2
    die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
  3. Ziffer 3
    die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
  5. Ziffer 5
    die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
  6. Ziffer 6
    die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.
  1. Absatz 2,Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Berichte an vorgesetzte Behörden;
    2. Ziffer 2
      die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
    3. Ziffer 3
      die Erledigung von Beschwerden;
    4. Ziffer 4
      - vorbehaltlich des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, - die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
    5. Ziffer 5
      die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
    6. Ziffer 6
      Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 4: Zu den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
siehe insbesondere die §§ 65 und 66 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12035620

Alte Dokumentnummer

N2199113818J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P16/NOR12035620

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