Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 16

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung
      1. Litera a
        des Mahnverfahrens (Paragraphen 244 bis 251, Paragraph 448, ZPO), einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
      2. Litera b
        von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
    2. Ziffer 2
      die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
    3. Ziffer 3
      die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
    5. Ziffer 5
      die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
    6. Ziffer 6
      die Verhängung von Ordnungsstrafen;
    7. Ziffer 7
      die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im jeweiligen Wirkungskreis sowie die Berichtigung und der Widerruf der von einem Rechtspfleger erteilten solchen Bestätigung.
  2. Absatz 2,Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Berichte an vorgesetzte Behörden;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)
    1. Ziffer 3
      die Erledigung von Beschwerden;
    2. Ziffer 4
      die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
    3. Ziffer 5
      die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
    4. Ziffer 6
      Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 4: Zu den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe siehe insbesondere die §§ 65 und 66 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40187855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P16/NOR40187855

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