Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Wirkungskreis des Rechtspflegers

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 16, (1) Jeder Wirkungskreis (Paragraphen 17 bis 22) umfaßt:

  1. Ziffer eins
    die Durchführung
    1. Litera a
      des Mahnverfahrens, einschließlich der Zurückweisung der Klage, bis die Anordnung einer Tagsatzung erforderlich wird, sowie
    2. Litera b
      von Kraftloserklärungsverfahren bis zur Erhebung eines Widerspruchs oder einer vergleichbaren Verfahrenshandlung;
  2. Ziffer 2
    die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Entscheidungen im jeweiligen Wirkungskreis sowie von richterlichen Entscheidungen im jeweiligen Arbeitsgebiet;
  3. Ziffer 3
    die Aufhebung einer von einem Rechtspfleger erteilten Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit;
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, wenn sie für ein Verfahren vor dem Rechtspfleger begehrt wird;
  5. Ziffer 5
    die Vornahme von Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens eines inländischen Gerichtes oder einer inländischen Behörde;
  6. Ziffer 6
    die Verhängung von Ordnungsstrafen bis zum Betrag von 2 000 S.
  1. Absatz 2,Dem Richter bleiben stets vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Berichte an vorgesetzte Behörden;
    2. Ziffer 2
      die Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden und an zwischenstaatliche Organisationen;
    3. Ziffer 3
      die Erledigung von Beschwerden;
    4. Ziffer 4
      - vorbehaltlich des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, - die Anordnung und die Abnahme eines Eides;
    5. Ziffer 5
      die Anordnung der Haft sowie die Umwandlung von Geldstrafen in Haft;
    6. Ziffer 6
      Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.