Bundesrecht konsolidiert

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Rechtspflegergesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach
dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 13 Abs. 1, BGBl. I
Nr. 112/2003).

Text

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
  2. Absatz eins a,Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.
  3. Absatz 2,Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach Paragraph 12,, kann der Rechtspfleger entscheiden.
  4. Absatz 3,Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.
  5. Absatz 4,Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen.

Anmerkung

1. Zu Abs. 3: Zum Kostenersatz siehe insbesondere § 50 ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895.
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR40047200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P11/NOR40047200

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