Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
RpflG
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers
§ 11. (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.Paragraph 11, (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
(2)Absatz 2,Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach § 12, kann der Rechtspfleger entscheiden.Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach Paragraph 12,, kann der Rechtspfleger entscheiden.
(3)Absatz 3,Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4)Absatz 4,Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen.
Anmerkung
Zu Abs. 3: Zum Kostenersatz siehe insbesondere § 50 ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895.
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR12033904
Alte Dokumentnummer
N2198517504R