Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rechtspflegergesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

Paragraph 11, (1) Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.

  1. Absatz 2,Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach Paragraph 12,, kann der Rechtspfleger entscheiden.
  2. Absatz 3,Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.
  3. Absatz 4,Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Zum Kostenersatz siehe insbesondere § 50 ZPO, RGBl.
Nr. 113/1895.

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033904

Alte Dokumentnummer

N2198517504R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/560/P11/NOR12033904

Navigation im Suchergebnis