Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach

dem 31. Dezember 2004 liegt vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 13, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 112 aus 2003,).

Text

Anfechtbarkeit der Entscheidungen des Rechtspflegers

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Entscheidungen des Rechtspflegers können wie die des Richters angefochten werden.
  2. Absatz eins a,Die in Verfahrensbestimmungen einem Richter eingeräumte Befugnis, einem Rechtsmittel gegen seine Entscheidung selbst stattzugeben, steht sinngemäß auch dem Rechtspfleger zu.
  3. Absatz 2,Über Rechtsbehelfe und nicht aufsteigende Rechtsmittel, mit Ausnahme der Vorstellung nach Paragraph 12,, kann der Rechtspfleger entscheiden.
  4. Absatz 3,Anderen Rechtsmitteln kann der Richter stattgeben; in diesem Fall sind auf den Kostenersatz die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.
  5. Absatz 4,Findet der Richter, daß dem Rechtsmittel nicht oder nur teilweise Folge zu geben wäre, so ist das Rechtsmittel dem Rechtsmittelgericht mit dem Vorlagebericht des Rechtspflegers vorzulegen. Soweit es der Richter für erforderlich erachtet, kann er den Vorlagebericht durch die Angabe der Gründe, weshalb er dem Rechtsmittel nicht stattgegeben hat, ergänzen.