Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 9

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 9,

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach Paragraph 13, Ziffer 2, entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach Paragraph 20, Ziffer 7, bekanntzugeben.

Schlagworte

Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40280238

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P9/NOR40280238

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