Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,
BG
Paragraph 9
01.08.2026
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in möglichst gleichbleibender, eine möglichst gleichmäßige Belastung der Prüfer wahrender Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers. Gleichzeitig sind dem Prüfungswerber das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe nach Paragraph 13, Ziffer 2, entnommen ist, sowie das besondere Rechtsgebiet nach Paragraph 20, Ziffer 7, bekanntzugeben.
Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin
29.07.2026
10002683
NOR40280238