Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.07.2026

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 9,

Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.

Anmerkung

1. Mit der Verständigung vom Prüfungstermin ist dem Prüfungswerber auch das besondere Rechtsgebiet bekanntzugeben, dem die schriftliche Aufgabe aus dem Verwaltungsrecht entnommen ist (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz).
2. Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung siehe § 18; dieser Zeitpunkt ist auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben (§ 19).

Schlagworte

Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033862

Alte Dokumentnummer

N2198517401R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P9/NOR12033862

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