Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,
BG
Paragraph 9
01.07.1986
31.07.2026
RAPG
27/01 Rechtsanwälte
Der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission bestimmt für jede Prüfung in gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge die Prüfungskommissäre und verständigt sie sowie den Prüfungswerber unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung vom Zeitpunkt der schriftlichen und der mündlichen Prüfung unter Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Prüfungssenats und des Prüfungswerbers.
1. Mit der Verständigung vom Prüfungstermin ist dem Prüfungswerber auch das besondere Rechtsgebiet bekanntzugeben, dem die schriftliche Aufgabe aus dem Verwaltungsrecht entnommen ist (Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz).
2. Zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung siehe Paragraph 18,; dieser Zeitpunkt ist auch durch Anschlag in den beteiligten Rechtsanwaltskammern bekanntzugeben (Paragraph 19,).
Senatszusammensetzung, Verständigung, Frist, Termin
29.07.2026
10002683
NOR12033862
N2198517401R