Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 18

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
  2. Absatz 2,Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse können mündliche Prüfungen auf Anordnung des Vorsitzenden auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern die durchgehende Teilnahme des Prüfungswerbers und aller Mitglieder des Prüfungssenats an der Prüfung durch eine akustische und optische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit gewährleistet ist. Bei einer solchen Durchführung der Prüfung auf elektronischem Weg müssen zumindest der Prüfungswerber und der Vorsitzende oder stellvertretend für diesen ein anderes Mitglied des Prüfungssenats am Prüfungsort persönlich anwesend sein.
  3. Absatz 3,Liegt bei einem Prüfungskommissär ein Grund vor, der ihn an einer persönlichen Teilnahme an der Prüfung am Prüfungsort hindert, ist ihm eine Teilnahme an der Prüfung aber im Weg einer Videokonferenz möglich und ist insofern eine durchgehende akustische und optische Zweiweg-Verbindung mit den persönlich anwesenden Mitgliedern des Prüfungssenats sowie dem Prüfungswerber in Echtzeit gewährleistet, so kann die Prüfung in dieser Form durchgeführt werden, wenn der Prüfungswerber dem zustimmt.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Dauer, Termin

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR40280241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P18/NOR40280241

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