Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.04.2020
Außerkrafttretensdatum
31.07.2026
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 18.Paragraph 18,
Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von drei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Dauer, Termin
Im RIS seit
30.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR40221894