Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.03.2020
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 18.Paragraph 18,
Die mündlichen Prüfungen finden nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach den jeweiligen schriftlichen Prüfungen vor dem Prüfungssenat statt. Die mündlichen Prüfungen dürfen für höchstens zwei Prüfungswerber gemeinsam abgehalten werden. Die mündlichen Prüfungen sollen für jeden Kandidaten jeweils etwa zwei Stunden dauern.
Schlagworte
Prüfungsdauer, Dauer, Termin
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033871
Alte Dokumentnummer
N2198517410R