Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (Paragraph 9,) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Bei der Auswahl und der Beurteilung der zivilrechtlichen Arbeit der ersten Teilprüfung ist vor allem auf das Verfahrensrecht Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Prüfungsdauer, Dauer

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033868

Alte Dokumentnummer

N2198517407R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P15/NOR12033868

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