Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (Paragraph 9,) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Bei der Auswahl und der Beurteilung der zivilrechtlichen Arbeit der ersten Teilprüfung ist vor allem auf das Verfahrensrecht Bedacht zu nehmen.