Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.07.2026
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 15.Paragraph 15,
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß § 13 Z 2 ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (§ 9) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben. Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können. Bezüglich der Aufgabe gemäß Paragraph 13, Ziffer 2, ist dem Prüfungswerber zugleich mit der Verständigung über den Zeitpunkt (Paragraph 9,) das besondere Rechtsgebiet, dem die Aufgabe entnommen ist, bekanntzugeben.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 21/1993
Schlagworte
Prüfungsdauer, Dauer
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12036534
Alte Dokumentnummer
N2199325192J