Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 13.Paragraph 13,
Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof,
im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
Anmerkung
Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durch Universitätslehrer siehe das BARG,
BGBl. Nr. 523/1987.
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 21/1993
Schlagworte
Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12036533
Alte Dokumentnummer
N2199325191J