Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 13,

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

  1. Ziffer eins
    im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
  2. Ziffer 2
    im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof,
  3. Ziffer 3
    im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.

Anmerkung

Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung durch Universitätslehrer siehe das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 21/1993

Schlagworte

Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12036533

Alte Dokumentnummer

N2199325191J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P13/NOR12036533

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