Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1992
Abkürzung
RAPG
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Gerichtsakten aus dem Zivil- und aus dem Strafrecht je eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz auszuarbeiten.
(2)Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren,
im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof.
Anmerkung
Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die
Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung
durch Universitätslehrer siehe das BARG,
BGBl. Nr. 523/1987.
Schlagworte
Prüfungsarbeit, Verfassungsgerichtshof
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002683
Dokumentnummer
NOR12033866
Alte Dokumentnummer
N2198517405R