Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltsprüfungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

RAPG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Gerichtsakten aus dem Zivil- und aus dem Strafrecht je eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz auszuarbeiten.
  2. Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren,
    2. Ziffer 2
      im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof.

Anmerkung

Zur Anrechnung der Notariats- und Richteramtsprüfung auf die
Rechtsanwaltsprüfung sowie zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung
durch Universitätslehrer siehe das BARG, BGBl. Nr. 523/1987.

Schlagworte

Prüfungsarbeit, Verfassungsgerichtshof

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002683

Dokumentnummer

NOR12033866

Alte Dokumentnummer

N2198517405R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/556/P13/NOR12033866

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