Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 13,

Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:

  1. Ziffer eins
    im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
  2. Ziffer 2
    im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof,
  3. Ziffer 3
    im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.