Kurztitel

Rechtsanwaltsprüfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1985,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei der schriftlichen Prüfung der ersten Teilprüfung hat der Prüfungswerber an Hand von Gerichtsakten aus dem Zivil- und aus dem Strafrecht je eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz auszuarbeiten.
  2. Absatz 2,Bei der schriftlichen Prüfung der zweiten Teilprüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
    1. Ziffer eins
      im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren,
    2. Ziffer 2
      im Verwaltungsrecht (mit Einschluß des Abgabenrechts) auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof.