Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 3,

Vorschüsse sind zu gewähren, wenn

  1. Ziffer eins
    für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht und
  2. Ziffer 2
    eine wegen der laufenden Unterhaltsbeiträge geführte Exekution nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder eine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, eine Exekution nach Paragraph 372, EO auch nur einen in den letzten sechs Monaten vor Stellung des Antrags auf Vorschußgewährung fällig gewordenen Unterhaltsbeitrag nicht voll gedeckt hat; dabei sind hereingebrachte Unterhaltsrückstände auf den laufenden Unterhalt anzurechnen.

Anmerkung

Zur Vollstreckbarkeit ausländischer Exekutionstitel im Inland siehe Paragraph 79, EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033647

alte Dokumentnummer

N2198511116X