Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 29

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet, unabhängig vom Alter des Kindes, das Pflegschaftsgericht auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen.

Anmerkung

Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40013434

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P29/NOR40013434

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