Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
07.11.1985
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
UVG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Vorschüsse nach § 4 Z 3 hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (§ 20 Abs. 1 StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.
(2)Absatz 2,Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet, unabhängig vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 17)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)
Anmerkung
Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
Schlagworte
Einkommensverhältnis, Vormundschaftsgericht
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033673
Alte Dokumentnummer
N2198511142X