Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet, unabhängig vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)

Anmerkung

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Schlagworte

Einkommensverhältnis, Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033673

Alte Dokumentnummer

N2198511142X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P29/NOR12033673

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