Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 3, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltsschuldners unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Beachtung der Zwecke des Strafvollzugs (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) aus Gründen der Billigkeit geboten scheint und seine wirtschaftliche Fähigkeit zur Schadensgutmachung nicht beeinträchtigt.
  2. Absatz 2,Über die Pflicht zur Rückzahlung entscheidet, unabhängig vom Alter des Kindes, das Pflegschaftsgericht auf Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen.

Anmerkung

Pflegschaftsgericht siehe Paragraph 109, JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.

Schlagworte

Einkommensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40013434