(4)Absatz 4,Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des § 42 EO; § 44 Abs. 1 und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des Paragraph 42, EO; Paragraph 44, Absatz eins und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 17)Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)