Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, gilt als Exekutionstitel; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Grund einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.
  3. Absatz 3,Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Pflegschaftsgericht geltend zu machen. Dieses entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  4. Absatz 4,Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des Paragraph 42, EO; Paragraph 44, Absatz eins und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

Anmerkung

Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2009

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40013433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P28/NOR40013433

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