Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, hat der Unterhaltsschuldner unmittelbar dem Bund zu Handen des Präsidenten des Oberlandesgerichts zurückzuzahlen, soweit er nicht nachweist, daß er nach seinen Lebensverhältnissen außerstande gewesen ist, dem Kind Unterhaltsbeiträge bis zur Höhe der jeweils gewährten Vorschüsse zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Beschluß über die Gewährung der Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, gilt als Exekutionstitel; die Höhe des zu vollstreckenden Anspruchs hat das die Exekution bewilligende Gericht auf Grund einer Erklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichts festzusetzen. Ein für den Zeitraum der Vorschußgewährung allenfalls bestehender Exekutionstitel auf Leistung des Unterhalts erlischt insoweit.
  3. Absatz 3,Einwendungen gegen die Rückzahlungspflicht hat der Unterhaltsschuldner, unabhängig vom Alter des Kindes, ausschließlich beim Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht geltend zu machen. Dieses entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  4. Absatz 4,Die Geltendmachung von Einwendungen gilt als Grund für die Aufschiebung einer Exekution im Sinn des Paragraph 42, EO; Paragraph 44, Absatz eins und 2 EO ist nicht anzuwenden. Soweit den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution einzustellen.

    Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 17,)

Anmerkung

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe Paragraph 109, JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033672

alte Dokumentnummer

N2198511141X