Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 23

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 23,

Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Sonst hat, unabhängig vom Alter des Kindes, das Pflegschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse auf Antrag des Päsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Anmerkung

Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40013432

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P23/NOR40013432

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