Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 23,

Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Sonst hat, unabhängig vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse auf Antrag des Päsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)

Anmerkung

Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe § 109 JN, RGBl. Nr. 111/1895

Schlagworte

Vormundschaftsgericht

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033667

Alte Dokumentnummer

N2198511136X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P23/NOR12033667

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