Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
BG
Paragraph 23
01.07.2001
UVG
20/02 Familienrecht
Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Sonst hat, unabhängig vom Alter des Kindes, das Pflegschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse auf Antrag des Päsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Pflegschaftsgericht siehe Paragraph 109, JN, RGBl. Nr. 111 aus 1895,.
10.02.2021
10002710
NOR40013432