Unterhaltsvorschußgesetz 1985
Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985,
BG
Paragraph 23
07.11.1985
30.06.2001
UVG
20/02 Familienrecht
Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Sonst hat, unabhängig vom Alter des Kindes, das Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse auf Antrag des Päsidenten des Oberlandesgerichts im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 16,)
Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht siehe Paragraph 109, JN, RGBl. Nr. 111/1895
Vormundschaftsgericht
07.02.2025
10002710
NOR12033667
N2198511136X