Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 20

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Einstellung der Vorschüsse

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Vorschüsse sind einzustellen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Kindes (Paragraph 9, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (Paragraph 1425, ABGB),
    3. Ziffer 3
      auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
    4. Ziffer 4
      auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt,
      2. Litera b
        nach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind oder
      3. Litera c
        im Fall des Paragraph 4, Ziffer 4, der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.
  2. Absatz 2,Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt Paragraph 16, sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40047142

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P20/NOR40047142

Navigation im Suchergebnis