Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Einstellung der Vorschüsse

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Vorschüsse sind einzustellen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Kindes (Paragraph 9, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (Paragraph 1425, ABGB),
    3. Ziffer 3
      auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
    4. Ziffer 4
      auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt,
      2. Litera b
        nach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind oder
      3. Litera c
        im Fall des Paragraph 4, Ziffer 4, der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgenommen wird oder der Unterhaltsvergleich seine Wirkung verliert.
  2. Absatz 2Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt Paragraph 16, sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40047142