Bundesrecht konsolidiert

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Unterhaltsvorschußgesetz 1985 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Einstellung der Vorschüsse

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Vorschüsse sind einzustellen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag des Kindes (Paragraph 9, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (Paragraph 1425, ABGB),
    3. Ziffer 3
      auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
    4. Ziffer 4
      auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
      1. Litera a
        eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt oder
      2. Litera b
        nach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.
  2. Absatz 2,Die Einstellung ist, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Für die Innehaltung gilt Paragraph 16, sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 15,)

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR12033664

Alte Dokumentnummer

N2198511133X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/451/P20/NOR12033664

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