Absatz eins,Die Vorschüsse sind einzustellen
- Ziffer einsauf Antrag des Kindes (Paragraph 9, Absatz eins,),
- Ziffer 2auf Antrag des Unterhaltsschuldners, wenn er nachweist, daß er alle fälligen Unterhaltsbeiträge gezahlt und den Unterhaltsbeitrag für die kommenden zwei Monate entweder gleichfalls gezahlt oder zugunsten des Kindes gerichtlich erlegt hat (Paragraph 1425, ABGB),
- Ziffer 3auf Antrag eines sonst Unterhaltspflichtigen, wenn er nachweist, daß er die Unterhaltsbeiträge des Unterhaltsschuldners regelmäßig voll leistet, oder
- Ziffer 4auf Antrag oder von Amts wegen, wenn
- Litera aeine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt oder
- Litera bnach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.