Kurztitel

Lohnpfändungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

07.11.1985

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Text

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Paragraph 5, (1) Arbeitseinkommen unterliegen nicht der Pfändung

  1. Ziffer eins
    bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile von Monaten in Höhe von 3 300 S monatlich,
  2. Ziffer 2
    bei Auszahlung für Wochen in Höhe von 770 S wöchentlich,
  3. Ziffer 3
    bei Auszahlung für Tage in Höhe von 123 S täglich.
Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  1. Absatz 2,Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, einem ehelichen oder unehelichen Kind oder einem sonstigen Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um 990 S monatlich (235 S wöchentlich, 37 S täglich). Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1983,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
  2. Absatz 3,Übersteigt das Arbeitseinkommen den nach den Absatz eins und 2 unpfändbaren Teil, so erhöht sich dieser um drei Zehntel und für jede der im Absatz 2, genannten Personen, der der Verpflichtete den Unterhalt gewährt, um ein weiteres Zehntel des Mehrbetrages. Der Pfändung unterliegen aber jedenfalls zwei Zehntel des Mehrbetrages. Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1973,, Artikel römisch eins,)

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1961,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)