(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 91/2006)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2006,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel VII Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel römisch sieben Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen bis zum 22. Mai 1985 hinterlegt:
Argentinien, Chile, Fidschi, Indonesien, Iran, Jugoslawien, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Liechtenstein, Mexico, Paraguay, Philippinen, Polen, Rwanda, Schweiz, Seychellen, Tonga, Tschechoslowakei, Tunesien, Uruguay und Zypern.
Folgende Staaten haben ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt:
Iran, Jugoslawien, Liechtenstein, Paraguay, Philippinen, Schweiz, Seychellen, Uruguay und Zypern.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
BULGARIEN: Vorbehalt zu Art. 8:Vorbehalt zu Artikel 8 :
In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit von Staaten geht die Republik Bulgarien davon aus, dass Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Spezialmission einvernehmlich zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat geklärt werden sollten.
Vorbehalt zu Art. 25:Vorbehalt zu Artikel 25 :
Die Republik Bulgarien erklärt sich mit der Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens nicht einverstanden, wonach Vertreter des Empfangsstaates die Räumlichkeiten, in denen die Spezialmission Aufenthalt nimmt, ohne Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder des Chefs der ständigen Mission nur bei Feuer oder einem anderen Unglück betreten dürfen.Die Republik Bulgarien erklärt sich mit der Bestimmung von Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens nicht einverstanden, wonach Vertreter des Empfangsstaates die Räumlichkeiten, in denen die Spezialmission Aufenthalt nimmt, ohne Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder des Chefs der ständigen Mission nur bei Feuer oder einem anderen Unglück betreten dürfen.
Erklärung:
Die Republik Bulgarien erachtet es notwendig zu unterstreichen, dass Art. 50 des Übereinkommens, der eine Reihe von Staaten davon ausschließt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, von ungerechtfertigtem einschränkenden Charakter ist. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit dem Übereinkommen selbst, das von universeller Bedeutung ist, und allen Staaten für einen Beitritt offen stehen sollte.Die Republik Bulgarien erachtet es notwendig zu unterstreichen, dass Artikel 50, des Übereinkommens, der eine Reihe von Staaten davon ausschließt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, von ungerechtfertigtem einschränkenden Charakter ist. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit dem Übereinkommen selbst, das von universeller Bedeutung ist, und allen Staaten für einen Beitritt offen stehen sollte.
KUBA: Vorbehalt:
Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba legt ausdrücklich Vorbehalt ein hinsichtlich des dritten Satzes von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens und anerkennt daher nicht die Vermutung der Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeiten der Spezialmission aus irgendeinem der in diesem Absatz genannten Gründe oder irgendwelchen sonstigen Gründen.
Erklärung:
Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba erachtet die Bestimmungen der Artikel 50 und 52 des Übereinkommens für ihrer Natur nach diskriminierend, da sie, während das Übereinkommen Angelegenheiten behandelt, die die Interessen aller Staaten betreffen, einer Anzahl von Staaten das Recht verwehren, das Übereinkommen zu unterzeichnen und ihm beizutreten, was dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
TSCHECHOSLOWAKEI Erklärung:
„... die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist der Auffassung, daß die Artikel 50 und 52 des Übereinkommens in Widerspruch stehen zum völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und dem Recht aller Staaten, Mitglieder internationaler multilateraler Verträge über Angelegenheiten allgemeinen Interesses zu werden.“