Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenkeingedenk der besonderen Behandlung, die Spezialmissionen stets zuteil geworden ist,
imSub-Litera, i, m Bewußtsein der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
eingedenkeingedenk der Bedeutung, die der Frage der Spezialmissionen im Verlaufe der Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschließung Nr. I zuerkannt worden ist,der Bedeutung, die der Frage der Spezialmissionen im Verlaufe der Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschließung Nr. römisch eins zuerkannt worden ist,
inSub-Litera, i, n Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen annahm, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
inSub-Litera, i, n Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen annahm, das am 24. April 1963 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
inSub-Litera, i, n der Überzeugung, daß ein internationales Übereinkommen über Spezialmissionen diese beiden Übereinkommen ergänzen und zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftsordnungen beitragen würde,
inSub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß die für Spezialmissionen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelpersonen zu bevorzugen, sondern den Spezialmissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,
unterunter Bekräftigung des Grundsatzes, daß für Fragen, die nicht durch dieses Übereinkommen geregelt sind, weiterhin die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes gelten
habenhaben folgendes vereinbart: