Übereinkommen über Spezialmissionen
Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1985,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
25.05.2006
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
ÜBEREINKOMMEN ÜBER SPEZIALMISSIONEN
StF: BGBl. Nr. 380/1985 idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB) (NR: GP XIV RV 702 AB 855 S. 97. BR: AB 1867 S. 378.)
BGBl. III Nr. 91/2006 (K - Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 267/2013 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 268/2013 (K – Geltungsbereich F)
BGBl. III Nr. 53/2018 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 80/2022 (K – Geltungsbereich)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Argentinien 380/1985 Ü *Belarus römisch III 91/2006 Ü *Bosnien-Herzegowina römisch III 91/2006 Ü, römisch III 268/2013 F *Bulgarien römisch III 91/2006 Ü *Chile 380/1985 Ü *Estland römisch III 91/2006 Ü, römisch III 268/2013 F *Fidschi 380/1985 Ü *Georgien römisch III 91/2006 Ü *Guatemala römisch III 91/2006 Ü, römisch III 268/2013 F *Indonesien 380/1985 Ü *Iran 380/1985 Ü, F *Jugoslawien 380/1985 Ü, F *Kolumbien römisch III 91/2006 Ü *Korea/DVR 380/1985 Ü *Kroatien römisch III 91/2006 Ü *Kuba 380/1985 Ü *Liberia römisch III 91/2006 Ü, römisch III 268/2013 F *Liechtenstein 380/1985 Ü, F *Litauen römisch III 91/2006 Ü *Mexiko 380/1985 Ü *Montenegro römisch III 267/2013 Ü, römisch III 268/2013 F *Nordmazedonien römisch III 91/2006 Ü *Palästina römisch III 53/2018 Ü *Paraguay 380/1985 Ü, F *Philippinen 380/1985 Ü, F *Polen 380/1985 Ü *Ruanda 380/1985 Ü *Saudi-Arabien römisch III 80/2022 *Schweiz 380/1985 Ü, F *Serbien römisch III 268/2013 F *Serbien-Montenegro römisch III 91/2006 Ü *Seychellen 380/1985 Ü, F *Slowakei römisch III 91/2006 Ü, römisch III 268/2013 F *Slowenien römisch III 91/2006 Ü *Spanien römisch III 91/2006 Ü, römisch III 268/2013 F *Tonga 380/1985 Ü *Tschechische R römisch III 91/2006 Ü *Tschechoslowakei 380/1985 Ü *Tunesien 380/1985 Ü *Ukraine römisch III 91/2006 Ü *Uruguay 380/1985 Ü, F *Zypern 380/1985 Ü, F
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Fakultativprotokoll wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 22. August 1978 hinterlegt; das Übereinkommen tritt nach seinem Artikel 53 Absatz 1 für Österreich am 21. Juni 1985 in Kraft. Das Fakultativprotokoll tritt nach seinem Artikel römisch VII Absatz 1 für Österreich ebenfalls am 21. Juni 1985 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen bis zum 22. Mai 1985 hinterlegt:
Argentinien, Chile, Fidschi, Indonesien, Iran, Jugoslawien, Demokratische Volksrepublik Korea, Kuba, Liechtenstein, Mexico, Paraguay, Philippinen, Polen, Rwanda, Schweiz, Seychellen, Tonga, Tschechoslowakei, Tunesien, Uruguay und Zypern.
Folgende Staaten haben ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Fakultativprotokoll hinterlegt:
Iran, Jugoslawien, Liechtenstein, Paraguay, Philippinen, Schweiz, Seychellen, Uruguay und Zypern.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit von Staaten geht die Republik Bulgarien davon aus, dass Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Spezialmission einvernehmlich zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat geklärt werden sollten.
Die Republik Bulgarien erklärt sich mit der Bestimmung von Artikel 25, Absatz eins, des Übereinkommens nicht einverstanden, wonach Vertreter des Empfangsstaates die Räumlichkeiten, in denen die Spezialmission Aufenthalt nimmt, ohne Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder des Chefs der ständigen Mission nur bei Feuer oder einem anderen Unglück betreten dürfen.
Die Republik Bulgarien erachtet es notwendig zu unterstreichen, dass Artikel 50, des Übereinkommens, der eine Reihe von Staaten davon ausschließt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, von ungerechtfertigtem einschränkenden Charakter ist. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit dem Übereinkommen selbst, das von universeller Bedeutung ist, und allen Staaten für einen Beitritt offen stehen sollte.
Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba legt ausdrücklich Vorbehalt ein hinsichtlich des dritten Satzes von Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens und anerkennt daher nicht die Vermutung der Zustimmung zum Betreten der Räumlichkeiten der Spezialmission aus irgendeinem der in diesem Absatz genannten Gründe oder irgendwelchen sonstigen Gründen.
Die Revolutionäre Regierung der Republik Kuba erachtet die Bestimmungen der Artikel 50 und 52 des Übereinkommens für ihrer Natur nach diskriminierend, da sie, während das Übereinkommen Angelegenheiten behandelt, die die Interessen aller Staaten betreffen, einer Anzahl von Staaten das Recht verwehren, das Übereinkommen zu unterzeichnen und ihm beizutreten, was dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerspricht.
„... die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist der Auffassung, daß die Artikel 50 und 52 des Übereinkommens in Widerspruch stehen zum völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten und dem Recht aller Staaten, Mitglieder internationaler multilateraler Verträge über Angelegenheiten allgemeinen Interesses zu werden.“
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenk der besonderen Behandlung, die Spezialmissionen stets zuteil geworden ist,
Sub-Litera, i, m Bewußtsein der in der Satzung der Vereinten Nationen verkündeten Ziele und Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
eingedenk der Bedeutung, die der Frage der Spezialmissionen im Verlaufe der Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961 angenommenen Entschließung Nr. römisch eins zuerkannt worden ist,
Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über diplomatischen Verkehr und diplomatische Immunitäten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen annahm, das am 18. April 1961 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, daß die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen annahm, das am 24. April 1963 zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
Sub-Litera, i, n der Überzeugung, daß ein internationales Übereinkommen über Spezialmissionen diese beiden Übereinkommen ergänzen und zur Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, ungeachtet ihrer Verfassungs- und Gesellschaftsordnungen beitragen würde,
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, daß die für Spezialmissionen vorgesehenen Privilegien und Immunitäten nicht dem Zweck dienen, Einzelpersonen zu bevorzugen, sondern den Spezialmissionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten,
unter Bekräftigung des Grundsatzes, daß für Fragen, die nicht durch dieses Übereinkommen geregelt sind, weiterhin die Regeln des Völkergewohnheitsrechtes gelten
haben folgendes vereinbart:
Siehe in diesem Zusammenhang auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung vom Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, Bundesgesetzblatt Nr. 488 aus 1977,.
e-rk 3,
Botschaft, Konsulat, Ad-hoc-Gesandtschaft
31.05.2022
10000809
NOR40157378