Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
10.08.1985
Außerkrafttretensdatum
01.01.2010
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 34 StbGZu Paragraph 34, StbG
§ 1.Paragraph eins,
Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach § 34 StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen. Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach Paragraph 34, StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR12061495
Alte Dokumentnummer
N4198513596S