Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
BGBl.Nr. 329/1985
Paragraph eins
10.08.1985
01.01.2010
Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach Paragraph 34, StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.