Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 329/1985

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.08.1985

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010

Text

Zu Paragraph 34, StbG

Paragraph eins,

Die Landesregierung hat die Personen, bei denen nach Paragraph 34, StbG eine Entziehung der Staatsbürgerschaft in Betracht kommen könnte, in Evidenz zu halten und hievon im Fall eines Wechsels in der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Landesregierung zu verständigen.