Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
02.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Zu § 19 StbGZu Paragraph 19, StbG
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die bei der Antragstellung auf Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Absatz 3,Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Absatz 4,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
Im RIS seit
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2017
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40116123