Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 322/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Behandlung aus dem Ausland einlangender Anträge

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 5, Absatz 2, des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des nach Paragraph 109, JN zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden.
  2. Absatz 2,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat einen an diesem Gericht tätigen Rechtspraktikanten oder Richteramtsanwärter oder einen in Vormundschaftsangelegenheiten erfahrenen Bediensteten dieses Gerichts zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen und sodann die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Über den Antrag ist im Verfahren außer Streitsachen unverzüglich zu entscheiden, sofern die gerichtliche Entscheidung in einem Fall des unzulässigen Verbringens (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens) durch die freiwillige sofortige Rückgabe des Kindes an den Antragsteller nicht entbehrlich wird.
  3. Absatz 3,Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen, so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren, einschließlich eines nach Artikel 5, Absatz 4, des Übereinkommens einzuleitenden Verfahrens, ohne Rücksicht darauf, ob die im Paragraph 63, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.
  4. Absatz 4,Im Fall eines unzulässigen Verbringens (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens) hat das Gericht bei der Durchführung der Rückgabe des Kindes an den Antragsteller den Jugendwohlfahrtsträger um Mitwirkung zu ersuchen, sofern die Vorschläge des Antragstellers (Artikel 13, Absatz eins, Litera f, des Übereinkommens) nicht ohnedies dem Wohl des Kindes Rechnung tragen.
  5. Absatz 5,Der Vorsteher des Bezirksgerichts hat dem Bundesministerium für Justiz über alle vom Gericht getroffenen wichtigen Maßnahmen und über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten.

Anmerkung

Für Maßnahmen zur Rückführung eines nach Österreich entführten Kindes
ist die inländische Pflegschaftsgerichtsbarkeit gegeben, da es sich
hier um dringende Maßnahmen handelt und schon der (schlichte)
Aufenthalt des Kindes in Österreich ausreicht (§ 110 Abs. 1 Z 2 JN).

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895,
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Gesetzesnummer

10002701

Dokumentnummer

NOR12033836

Alte Dokumentnummer

N2198517307R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/322/P5/NOR12033836

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