(3)Absatz 3,Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen, so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren, einschließlich eines nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens einzuleitenden Verfahrens, ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.Wird der Antrag vom Gericht abgewiesen, so hat das Gericht zwecks Vertretung des Antragstellers im weiteren Verfahren, einschließlich eines nach Artikel 5, Absatz 4, des Übereinkommens einzuleitenden Verfahrens, ohne Rücksicht darauf, ob die im Paragraph 63, Absatz eins, ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) und diesem Rechtsanwalt sodann die den Antrag abweisende Entscheidung zuzustellen. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer.