(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges Verbringen (Art. 1 lit. d des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle anderen Anträge (Art. 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im § 109 JN genannte Bezirksgericht zuständig.Das Bundesministerium für Justiz hat, sofern nicht die Voraussetzungen nach Artikel 5, Absatz 2, des Übereinkommens vorliegen, einen aus dem Ausland einlangenden Antrag samt seinen Beilagen an den Vorsteher des zuständigen Bezirksgerichts zu übersenden. Bezieht sich der Antrag auf ein unzulässiges Verbringen (Artikel eins, Litera d, des Übereinkommens), so ist das Bezirksgericht am Sitz des Gerichtshofs erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich das Kind aufhält. Für den Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig. Zur Entscheidung über alle anderen Anträge (Artikel 10 und 11 des Übereinkommens) ist das im Paragraph 109, JN genannte Bezirksgericht zuständig.