Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 53.Paragraph 53,
Der Evidenzstelle ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form unverzüglich mitzuteilen
vom Amt der Landesregierung:
jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
vom Gericht:
die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;die Genehmigung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2,;
die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
vom Bundesministerium für Justiz:
die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera b, vorliegen;
von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
von der Gemeinde (Gemeindeverband):
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,) die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß § 147 ABGB.ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß Paragraph 147, ABGB.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)
Schlagworte
Todeserklärung, Todesfall, Botschaft, Konsulat
Im RIS seit
09.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40154349