Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 53

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 53,

Der Evidenzstelle ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form unverzüglich mitzuteilen

  1. Ziffer eins
    vom Amt der Landesregierung:
    jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
  2. Ziffer 2
    vom Gericht:
    1. Litera a
      die Genehmigung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2,;
    2. Litera b
      die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
    3. Litera c
      die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
    4. Litera d
      der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
  3. Ziffer 3
    vom Bundesministerium für Justiz:
    1. Litera a
      die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
    2. Litera b
      die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera b, vorliegen;
  4. Ziffer 4
    von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
    jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
  5. Ziffer 5
    von der Gemeinde (Gemeindeverband):
    1. Litera a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)
    3. Litera c
      die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
    4. Litera d
      die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
    5. Litera e
      das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
    6. Litera f
      ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß Paragraph 147, ABGB.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)

Schlagworte

Todeserklärung, Todesfall, Botschaft, Konsulat

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40154349

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P53/NOR40154349

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