Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 53.Paragraph 53,
Der Evidenzstelle ist unverzüglich mitzuteilen
vom Amt der Landesregierung:
jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
vom Gericht:
die Genehmigung nach § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 2;die Genehmigung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2,;
die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
vom Bundesministerium für Justiz:
die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben, und
die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Z 2 lit. b vorliegen;die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera b, vorliegen;
von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
von der Gemeinde (Gemeindeverband):
die in ihrem Bereich beurkundete Geburt eines Staatsbürgers;
jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; ist das legitimierte Kind weiblichen Geschlechtes, so sind gegebenenfalls auch dessen uneheliche Kinder bekanntzugeben;
die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)
Schlagworte
Todeserklärung, Todesfall, Botschaft, Konsulat
Im RIS seit
26.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40128740