Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Text

Paragraph 53,

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  1. Ziffer eins
    vom Amt der Landesregierung:
    jeder von der Landesregierung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft erlassene Bescheid;
  2. Ziffer 2
    vom Gericht:
    1. Litera a
      die Genehmigung nach Paragraph 27, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 2,;
    2. Litera b
      die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn bloß einer der Ehegatten am Tag der Eheschließung Staatsbürger war oder wenn am Tag der Nichtigerklärung mindestens einer der Ehegatten Staatsbürger ist oder bis dahin als solcher gegolten hat;
    3. Litera c
      die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn im Zeitpunkt seiner Geburt zumindest ein Elternteil Staatsbürger war, und
    4. Litera d
      der Beschluß, womit ein Staatsbürger für tot erklärt oder der Beweis seines Todes als hergestellt erkannt wird;
  3. Ziffer 3
    vom Bundesministerium für Justiz:
    1. Litera a
      die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch Entschließung des Bundespräsidenten; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben, und
    2. Litera b
      die Anerkennung eines ausländischen Urteiles, das eine Ehe für nichtig erklärt, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2, Litera b, vorliegen;
  4. Ziffer 4
    von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland:
    jede von ihr in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ausgestellte Bestätigung;
  5. Ziffer 5
    von der Gemeinde (Gemeindeverband):
    1. Litera a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)
    3. Litera c
      die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden durch die beurkundete Eheschließung seiner Eltern, wenn der Vater des Kindes Staatsbürger ist; hat das legitimierte Kind uneheliche Kinder, so sind gegebenenfalls auch diese bekanntzugeben;
    4. Litera d
      die in ihrem Bereich beurkundete Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers, sofern die Änderung oder Berichtigung nicht durch die Entscheidung einer inländischen Behörde bewirkt wurde, und
    5. Litera e
      das in ihrem Bereich beurkundete Ableben eines Staatsbürgers;
    6. Litera f
      ein durchbrechendes Vaterschaftsanerkenntnis gemäß Paragraph 147, ABGB.
  6. Ziffer 6
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,)