(2)Absatz 2,Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zugekommen ist (§ 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c), diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüglich darüber schriftlich zu belehren, daß die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation (§ 7a) nur mit deren Zustimmung eintreten.Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zugekommen ist (Paragraph 53, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera c,), diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüglich darüber schriftlich zu belehren, daß die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation (Paragraph 7 a,) nur mit deren Zustimmung eintreten.