Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
31.07.1985
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Die Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den §§ 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerkenDie Evidenzstelle hat weiters, sobald sie durch eine Mitteilung nach den Paragraphen 53 bis 55 oder auf andere Art Kenntnis erhält, anzumerken
Umstände, die auf den Verlust der Staatsbürgerschaft hinweisen;
die bescheidmäßige Feststellung, daß eine Person niemals die Staatsbürgerschaft besessen hat;
die Nichtigerklärung einer Ehe, wenn dadurch die Frau oder ein Kind aus dieser Ehe nicht mehr als Staatsbürger gilt;
die Feststellung der Ehelichkeit oder Unehelichkeit eines Kindes, wenn dadurch das Kind nicht mehr als Staatsbürger gilt;
die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens oder Vornamens eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person und
das Ableben eines Staatsbürgers oder einer bereits verzeichneten Person.
(BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 23)Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,) (2)Absatz 2,Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zugekommen ist (§ 53 Z 3 lit. a und Z 5 lit. c), diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüglich darüber schriftlich zu belehren, daß die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation (§ 7a) nur mit deren Zustimmung eintreten. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 23)Die Evidenzstelle hat, sobald ihr die Mitteilung über die Legitimation eines minderjährigen ledigen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zugekommen ist (Paragraph 53, Ziffer 3, Litera a und Ziffer 5, Litera c,), diesen und seinen gesetzlichen Vertreter unverzüglich darüber schriftlich zu belehren, daß die staatsbürgerschaftsrechtlichen Wirkungen der Legitimation (Paragraph 7 a,) nur mit deren Zustimmung eintreten. Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1985,, Artikel römisch eins, Ziffer 23,)
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2013
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12061400
Alte Dokumentnummer
N4198512297R